Idealismus statt Gewinn? Brauchen wir die Gesellschaft mbH in Verantwortungseigentum?
veröffentlicht am 06. November 2020 von in Allgemein, Recht und Steuern
Sowohl bei Existenzgründern als auch bei etablierten Familienunternehmen rückt das Leitbild des nachhaltigen Unternehmertums in den Vordergrund. Nicht mehr kurzfristige Gewinnaussichten, sondern die langfristige und generationenübergreifende Entwicklung einer Unternehmung gewinnen an Bedeutung. Der im Juni 2020 von Experten veröffentlichte Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum greift diesen Gedanken auf. Die als Rechtsformvariante der GmbH ausgestaltete Gesellschaft soll demnach auf den Grundsätzen einer dauerhaften Bindung von Gesellschaftskapital und Unternehmensgewinnen (Asset-lock) und der Weitergabe der Unternehmensverantwortung beruhen. Im Fokus steht grundsätzlich der Unternehmenszweck, wobei eine besondere Ausrichtung am Gemeinwohl nicht erforderlich sein soll.Gerade in Bezug auf die Unternehmensnachfolge stellt sich oft die Frage nach der Kontinuität der unternehmerischen Wertschöpfung. Wollte man die Beständigkeit des Unternehmens und die langfristige Verfolgung seiner ursprünglichen Ziele sicherstellen - in diesem Sinne also Verantwortungseigentum schaffen - musste man sich bisher komplizierter gesellschafts, - insbesondere stiftungsrechtlicher Konstruktionen bedienen. Für kleine und mittelständische Unternehmen ist der damit verbundene Aufwand sowohl finanziell als auch personell kaum zu bewältigen.
Bei der Gesellschaft in Verantwortungseigentum nun soll die dauerhafte Vermögensbindung entweder im Gesellschaftsvertrag oder in einem notariell beurkundeten Beschluss aller Gesellschafter fixiert werden. Als Gesellschafter sollen nur natürliche Personen, andere Gesellschaften in Verantwortungseigentum sowie Gesellschaften mit einer ähnlichen Vermögensbindung in Betracht kommen.
Die Gesellschafter haben ferner keinen Anspruch auf Ergebnisverwendung. Gewinne sollen in die Unternehmensentwicklung investiert werden, zur Finanzierung von Fremdkapital genutzt oder gespendet werden. Auch im Falle einer Liquidation der Gesellschaft sollen den Gesellschaftern lediglich ihre Einlage sowie sonstige Zuzahlungen zum Nominalbetrag erstattet werden. Der Liquiditätserlös soll nicht an die Gesellschafter ausgezahlt, sondern vielmehr anderen Gesellschaften in Verantwortungseigentum oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Den Gesellschaftern soll eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit zustehen, die der Sicherung des Lebensunterhalts und der Altersvorsorge dient.
Um die dauerhafte Bindung des Vermögens im Unternehmen abzusichern, ist die Umwandlung in eine andere Rechtsform ausgeschlossen. Sofern ein Gesellschafter verstirbt, können die Anteile durch die Gesellschaft wieder eingezogen werden. Um eine "Niemands-GmbH" zu vermeiden, kann die Vererbung im Gesellschaftsvertrag vollständig ausgeschlossen werden, sofern durch Sonderrechtsnachfolge eine Person zur Nachfolge bestimmt wurde.
Forscher der Copenhagen Business School in Dänemark wiesen nach, dass treuhänderisch geführte Unternehmen auf Dauer eine höhere Überlebenswahrscheinlichkeit sowie zufriedenere Mitarbeiter haben.
Kritiker sprechen von einer "eigenen Enteignung" und weisen auf die Steuerlücken, besonders in Bezug auf die Erbschaftssteuer, hin. Zudem wird auf mögliche Mängel des Gesetzentwurfs im Hinblick auf versteckte Entnahmen durch Darlehns-, Pacht oder Lizenzvereinbarungen hingewiesen.
Der Name der Gesellschaft führt ebenfalls zu Uneinigkeiten. Wird dadurch doch suggeriert, familiengeführte Unternehmen oder Handwerksbetriebe hätten bisher keine Verantwortung gegenüber dem Unternehmen gezeigt.
Ob, wann und in welcher Form aus dem Expertenentwurf ein parlamentarischer Gesetzesentwurf entsteht, bleibt abzuwarten.
Autor: Julia Kischko | IHK Dresden