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Gewerbetreibender oder Freier Beruf

Die am häufigsten unterschätzte Entscheidung ist für Selbstständige die Einstufung des jeweiligen Erwerbstätigkeitsprofils. Ein beruflich Selbstständiger ist entweder als Gewerbetreibender, als Freiberufler oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig.

So kann es sein, dass der Gründer entweder in einem oder sogar in mehreren Erwerbstätigkeiten aktiv ist. Dies wirkt sich jedoch entscheidend auf das unternehmerische Handeln und die entsprechenden Folgekosten aus. Folgende Arten der Erwerbstätigkeiten werden unterschieden.

 

Gewerbetreibende

Die Gewerbeordnung definiert den Begriff des Gewerbebetriebs nicht. Eine nähere Beschreibung findet sich aber in § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Ein Gewerbe ist danach eine
  • selbstständige
  • nachhaltige Betätigung
  • die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und
  • die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt,
wenn diese Betätigung nicht nach §§ 13, 18 Einkommensteuergesetz (EStG) als Ausübung
  • von Land- und Forstwirtschaft
  • eines freien Beruf
  • einer sonstigen selbstständigen Arbeit (zum Beispiel Verwaltung eigenen Vermögens)
anzusehen ist. Gewerblich sind zum Beispiel Betriebe des Handwerks und der Industrie, Handelsbetriebe, Vermittlungstätigkeiten (zum Beispiel des Maklers oder Handelsvertreters) und Gaststättenbetriebe.

Kapitalgesellschaften sind kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe (§ 2 Abs. 2 GewStG). Jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt (Bezirksamt, Gemeinde) angemeldet werden. Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer.
 

Freiberufler

In § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind einige Beispiele dafür aufgeführt, welche Tätigkeiten im Einzelnen freiberuflich sind. Freiberufler ist, wer
  • selbstständig und eigenverantwortlich tätig ist
  • und eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausübt.
Einen einheitlichen Oberbegriff der freien Berufe gibt es nicht, so dass der in § 18 Abs.1 Nr.1 EStG aufgeführte Katalog freier Berufe nicht abschließend ist. Bei vergleichbaren Berufen ist jeweils im Einzelnen zu entscheiden.
Freie Berufe setzen eine Tätigkeit voraus, der nicht unbedingt ein Hochschulstudium vorangegangen sein muss. Es muss sich nur um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln. Darunter fallen auch das Selbststudium oder durch Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse. Die Kenntnisse müssen dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen.

Freiberufler unterliegen nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt. Sie beantragen die Vergabe einer Steuernummer direkt beim Finanzamt. Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Die Abgrenzung zum Gewerbetreibenden ist nicht immer eindeutig und oftmals schwierig, da auch der freiberuflichen Tätigkeit in der Regel die Erwerbsabsicht nicht fehlt. Viele Tätigkeiten fallen also sowohl unter die Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit als auch unter die des Gewerbes.
In diesen Fällen ist das ausschlaggebende Entscheidungskriterium die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht. Freier Beruf oder Gewerbe? - Kurzfassung - Institut für Freie Berufe (IFB)

Übt eine natürliche Person sowohl eine gewerbliche als auch eine freiberufliche Tätigkeit aus, so sind diese steuerlich getrennt zu beurteilen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten kein Zusammenhang besteht, so dass die Erzielung sowohl freiberuflicher als auch gewerblicher Einkünfte durch ein und dieselbe Person möglich ist. Besteht zwischen beiden Tätigkeiten ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang (gemischte Tätigkeit), kann aber eine einheitliche Beurteilung, das heißt die Annahme eines die gesamte Tätigkeit umfassenden Gewerbebetriebes geboten sein. Einheitliche Einkünfte liegen nur vor, wenn die Tätigkeiten derart miteinander verbunden sind, dass sie sich gegenseitig unauflösbar bedingen. Insoweit besteht für den Freiberufler die Gefahr, durch seine gleichzeitige gewerbliche Tätigkeit insgesamt als Gewerbetreibender eingestuft zu werden.

Achtung: Der Begriff des freien Berufes ist von dem des freien Mitarbeiter zu unterscheiden.  Unterscheidung: Freie Mitarbeit und Freier Beruf - (IFB)

Der freie Mitarbeiter ist eine Person, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages für andere Personen/ Unternehmen tätig ist, ohne im Rahmen eines festen, dauernden Beschäftigungsverhältnisses zu arbeiten. Er ist nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert und erbringt die geschuldeten Leistungen persönlich. Je nach Tätigkeit kann der freie Mitarbeiter Gewerbetreibender oder Freiberufler sein.

ABC der einzelnen Berufe - Die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der selbständigen Arbeit (Freier Beruf) regeln die Einkommensteuerrichtlinien H 136
 

Urproduzent

Die Betriebe der sogenannten Urproduktion werden ebenfalls nicht als "Gewerbebetriebe" angesehen. Dazu gehören Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei und Bergbau. Betriebe der Urproduktion können ihre Erzeugnisse verkaufen, ohne dies als Handelsgewerbe nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) anzeigen zu müssen. Auch können Waren zugekauft werden, wenn diese als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe im Erzeugungsprozess des Hauptbetriebes verwendet werden. Hierzu zählen zum Beispiel Saatgut, Verpackungsmaterial und Düngemittel. Etwas anderes gilt jedoch, wenn diese Unternehmen im Handelsregister eingetragen sind (Gewerbeanmeldepflicht, Gewerbesteuerpflicht, IHK-Mitgliedschaft, kaufmännische Buchführung) Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 zeigt das Bundesfinanzministerium neue Grenzen der Abgrenzungsregelungen der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe auf: in sogenannten Mischfällen, in denen neben eigenen Erzeugnissen auch zugekaufte Waren abgesetzt werden, kann neben einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch ein selbständiger Gewerbebetrieb entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus den zugekauften Waren ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebes (Summe der Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) oder 51.500 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wirtschaftsjahr nachhaltig übersteigen. Werden die Werte drei Jahre lang überschritten, führt dies im vierten Jahr dazu, dass auch die Einnahmen aus dem Verkauf selbst hergestellter Produkte gewerbesteuerpflichtig werden.