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Gründungsformalitäten

Anmeldung und Genehmigungen

Ein Gewerbe ist eine selbstständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf gewisse Dauer ausgeübte Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich mit Ausnahme der Urproduktion, der Freien Berufe, der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens sowie solcher Betätigungsformen, die nach ihrem Zuschnitt dem herkömmlichen Bild eines Gewerbes nicht entsprechen.

Wer ein Gewerbe ausüben will, muss dieses bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde anzeigen (Gewerbeanmeldungspflicht). Nach dem Grundsatz der Gewerbefreiheit ist es Jedem gestattet, sich gewerblich niederzulassen, eine beliebige Anzahl von Arbeitnehmern zu beschäftigen, gleichzeitig verschiedene Gewerbe auszuüben und mehrere Niederlassungen zu unterhalten.

Anzuzeigen ist nach § 14 Gewerbeordnung der stehende Gewerbebetrieb, d. h. der Betrieb einer festen Geschäftseinrichtung. Ebenfalls anzuzeigen sind z. B.:
  • die Verlegung des Betriebes,
  • der Wechsel oder die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes oder
  • die Aufgabe des Betriebes.
Die Berufsgruppe der "Freiberufler" übt kein Gewerbe aus. Sie sind verpflichtet, die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit dem Finanzamt formlos mitzuteilen.
Sie besitzen keine Lizenzrechte für diese Funktion!

Ein Nebengewerbe beschreibt eine selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit, welche nicht hauptberuflich oder in Vollzeit ausgeübt wird. Der Gesetzgeber geht von unter 15 Wochenarbeitsstunden als arbeitszeitlichen Richtwert für den Nebenerwerb aus.
Erlaubnispflicht
Trotz Gewerbefreiheit reicht für zahlreiche Tätigkeiten die Gewerbeanzeige nicht aus. Bei diesen ist zusätzlich eine Erlaubnis zu beantragen.

Die Erlaubnisse sind von der persönlichen (polizeiliches Führungszeugnis) und wirtschaftlichen (Schufa-Auskunft, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Auszug aus dem Gewerbezentralregister) Zuverlässigkeit, darüber hinaus in manchen Fällen zusätzlich von sachlichen Voraussetzungen (Kapitalnachweis, Geeignetheit der Gewerberäume) und fachlichen Voraussetzungen (Sachkundenachweis) abhängig.
Das Gewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Erlaubnis vorliegt.
 

Nachfolgend einige Beispiele für erlaubnispflichtige Gewerbe:

Handwerk
Von einem Handwerksbetrieb ist immer dann auszugehen, wenn ein Unternehmen handwerksmäßig betrieben wird und im Wesentlichen eine Gewerbeart umfasst, die in der Anlage A zur Handwerksordnung (HWO) als zulassungspflichtig aufgeführt ist. Die HWO bestimmt, dass für die Ausübung der Meistertitel erforderlich ist. Daneben können aber auch andere höherwertige Bildungsabschlüsse (Ingenieure, Techniker) anerkannt werden. Voraussetzung für die Eintragung ist der Nachweis einer entsprechenden Qualifikation durch den Betriebsinhaber oder einen beschäftigten Betriebsleiter. In Ausnahmefällen sind auch Sondergenehmigungen möglich. Neben den zulassungspflichtigen Berufen gehören auch die zulassungsfreien und die handwerksähnlichen Gewerbe zum Handwerk.

Leitfaden Abgrenzung Handwerk | Industrie | Handel | Dienstleistungen
Verkehr
Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr, Omnibusverkehr oder mit PKW Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen bzw. Linienverkehr bzw. Verkehr mit Taxen und/oder Mietwagen durchführen will. benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde.
Handel
Grundsätzlich besteht keine Erlaubnispflicht. Beim Handel mit Waffen, Munition und explosionsgefährlichen Stoffe, Pflanzenschutzmitteln sowie Giften und giftigen Stoffen, Motoren- und Getriebeölen, Tieren, Arzneimitteln, loser Milch und beim Hackfleischverkauf u.a. sind jedoch besondere Vorschriften bzw. Voraussetzungen zu beachten.
Dienstleistungen
Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten bestehen z. B. in Branchen wie Makler/Bauträger, Baubetreuer, Finanzdienstleister, Versicherungsvermittler, Arbeitnehmerüberlassung, Bewachungsgewerbe sowie für Versteigerer, Spielhallen und Automatenbesitzer, Pfandleiher und Pfandvermittler, Kreditinstitute und Versicherungen, Fahrschulen, Reit- oder Fahrbetriebe, Reisebüros, chemische Reinigungen sowie gewerbliche Buchführungshelfer.
Überwachungsbedürftige Gewerbe
bedürfen keiner Erlaubnis. Nach der Gewerbeanzeige wird lediglich die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden durch die Behörde überprüft. Zum überwachungsbedürftigen Gewerbe gehören z.B. An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Detekteien, Reisebüros, Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkzeuge.
Reisegewerbe
betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren oder Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sind.
Wenn Sie also aufgrund vorheriger Terminvereinbarung ins Haus kommen, sind Sie kein Reisegewerbetreibender.
Die Ausübung bedarf einer Reisegewerbekarte. Zu beantragen und mitzuführen ist sie vom Unternehmer und von seinen Angestellten.

Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten sind unter anderem:
  • Verkauf von Druckschriften und Blindenwaren
  • Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen
  • Verkauf eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse
  • Gelegentliche Teilnahme an Messen oder Ausstellungen
Merkblatt Reisegewerbekarte

Da die Abgrenzung und die Voraussetzungen im Einzelfall schwierig sind, empfiehlt sich eine Beratung bei der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer.
Unser Tipp!
Merkblätter und nähere Informationen finden Sie z.B. im GründerABC der IHK Dresden.

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