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Rechtsform

Die Wahl der Rechtsform hat eine enorme Bedeutung für den Ablauf und den Erfolg des Unternehmens mit persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen. Aufgrund der Vielzahl von Einflussfaktoren gibt es keine optimale Rechtsform. Vorteilen werden auch immer Nachteile gegenüberstehen. Die Frage, welche Rechtsform für Ihr Unternehmen in Betracht kommt, hängt zunächst davon ab, ob Sie sich allein oder gemeinsam mit anderen selbstständig machen wollen. Je nach der Größe des Betriebes und den Voraussetzungen der Gesellschafter sind verschiedene Arten von Gesellschaften möglich.

Die Rechtsform regelt die rechtlichen Beziehungen innerhalb eines Unternehmens sowie zu seiner Umwelt. Das Innenverhältnis gibt u.a. die interne Aufgabenverteilung (Geschäftsführung) und die Verteilung von Gewinn und Verlust vor. Im Außenverhältnis sind vor allem die Punkte, wer und in welchem Umfang für Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet und wer gegenüber Außenstehenden für das Unternehmen handeln darf (Vertretungsbefugnis), von Bedeutung. Bei der Wahl der Rechtsform müssen Sie unter anderem die nachstehenden Kriterien berücksichtigen:

  • Haftung/ Risikoverteilung
  • Geschäftsführung
  • Gewinn- und Verlustverteilung
  • Eigen-/ Fremdfinanzierung
  • Überschaubarkeit und Handhabung
  • Kosten
  • Steuerliche Gesichtspunkte
Die Rechtsformen kann man in drei Hauptgruppen unterscheiden:
 

Einzelunternehmer oder Einzelkaufmann

Ein Einzelunternehmer betreibt sein Unternehmen allein. Es entsteht immer dann, wenn Sie keine andere Rechtsform wählen und allein eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Es muss kein Mindestkapital vorhanden sein. Sie sind nach den handelsrechtlichen Regelungen ein Kleingewerbetreibender, der unter seinem Vor- und Zunamen und einem evtl. Zusatz im Rechtsverkehr auftritt. Für Schulden haftet der Einzelunternehmer mit seinem gesamten Vermögen.
Ein Einzelunternehmer kann sich als "Eingetragener Kaufmann" (e. K.) in das Handelsregister eintragen lassen; ab einem gewissen Unternehmensumfang (Überschreitung gewisser Grenzen beim Umsatz, Gewerbeertrag, Betriebsvermögen und Mitarbeiterzahl) ist dies Pflicht.
 

Personengesellschaften

Erfolgt die Unternehmensgründung durch mehrere, mindestens zwei Aktive und wollen sich alle an der Unternehmensführung beteiligen und scheuen die persönliche und unbeschränkte Haftung nicht, so ist die Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder - für kleinere Betriebe - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geeignet. Letztere entsteht kraft Gesetzes. Die GbR wird automatisch zu einer OHG, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes bedarf. Die OHG ist im Handelsregister einzutragen.

Soll das Risiko der persönlichen Haftung nicht von allen Gesellschaftern übernommen werden, können Gründer die Kommanditgesellschaft (KG) als Rechtsform wählen. Die Kommanditgesellschaft ist eine Sonderform der OHG, wobei mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen haftet. Freiberuflern bietet sich neben der GbR-Gründung die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zusammenzuschließen.

Bei OHG und KG muss ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, der aber keiner notariellen Beurkundung bedarf, abgeschlossen werden. Bei der GbR empfiehlt sich aus Beweisgründen ebenfalls ein Gesellschaftsvertrag.
 

Kapitalgesellschaften

Für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft steht grundsätzlich nur diese selbst - nicht ihre Gesellschafter - ein. Für alle Kapitalgesellschaften ist deshalb ein Mindestkapital vorgesehen.

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haften die Gesellschafter nur mit ihrer Kapitaleinlage. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro. Das Unternehmen wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer nach außen vertreten. Zur Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden und die Gesellschaft samt Geschäftsführer im Handelsregister einzutragen.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Kurzbezeichnung UG (haftungsbeschränkt), ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Version der GmbH.

Die Aktiengesellschaft (AG) ist noch stärker als die GmbH reglementiert, wobei das Reglement durch die Einführung der sogenannten kleinen AG für diese etwas liberalisiert wurde.

Die Limited (Ltd.) ist eine ausländische Unternehmensform. Sie kann in Großbritannien gegründet werden, um mit dieser Auslandsgesellschaft dann in Deutschland tätig zu sein. Sie ist der GmbH ähnlich und ebenfalls eine Kapitalgesellschaft.

Unabhängig von der Größenordnung ergibt sich bei der Wahl der Rechtsformen e. K., OHG, KG, GmbH & Co. KG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG eine Eintragungspflicht ins Handelsregister. Auch eine Zweigniederlassung muss ins Handelsregister eingetragen werden.
 

Was müssen Sie bei der Eintragung in das Handelsregister beachten?

Die Anmeldung auf Eintragung in das Handelsregister muss in notarieller Form erfolgen. Es ist zu empfehlen, vor der Beurkundung beim Notar, den Namen und auch den Gegenstand des Unternehmens mit der IHK abzustimmen. Trotz Prüfung des Firmennamens aus firmenrechtlicher Sicht können Ansprüche Dritter entgegenstehen. Alle Eintragungen werden im Elektronischen Handelsregister veröffentlicht.

Die Firma im juristischen Sinn ist der Name des Kaufmanns bzw. der Gesellschaft, den diese nach handelsrechtlichen Regelungen wählt und unter dem sie im Rechtsverkehr auftritt. Nur Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, haben eine Firma. Es handelt sich um einen handelsrechtlichen Begriff und bezeichnet den Namen eines kaufmännischen Betriebs.

Ist das Unternehmen im Handelsregister eingetragen, muss es im Geschäftsverkehr unter seinem vollständigen Firmennamen auftreten. Weitere geschäftsbezogene Angaben differieren je nach Rechtsform. Der Name oder die Firma sind auch an der Außenseite oder am Eingang der Betriebsstätte (z.B. Geschäftslokal) und auf Geschäftsbriefen anzubringen.

Die Firmenbezeichnung aller Rechtsformen kann als Personen-, Sach- und Fantasiefirma oder einer Kombination hieraus gebildet werden. Somit sind auch Schlagworte und Abkürzungen als Firmenbezeichnung zulässig, wenn sie Unterscheidungs- und Kennzeichnungsfähigkeit besitzen und nicht offensichtlich irreführend sind. Ein eindeutiger Rechtsformzusatz (wie e. K., OHG, KG, GmbH und AG) für alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen ist zwingend vorgeschrieben.

Bei Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind (Kleingewerbetreibende), spricht man von "Unternehmens- bzw. Geschäftsbezeichnung". Kleingewerbetreibende müssen im Geschäftsverkehr den Vor- und Zunamen sowie die vollständige Anschrift des Unternehmens angeben. Neben diesem offiziellen Unternehmensnamen dürfen auch Branchenbezeichnungen und Tätigkeitsangaben als Zusatz hinzugefügt werden. Dieser darf aber nicht irreführend sein. So darf beispielsweise nicht der Eindruck entstehen, dass das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.    
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