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Steuern

Mit dem Thema Steuern sollten Sie sich bereits vor dem eigentlichen Unternehmensstart beschäftigen.Es gibt die unterschiedlichsten Steuern, die für Selbstständige in Frage kommen können. Aufgrund der ständigen Änderungen und der Komplexität bei steuerlichen Fragen wird grundsätzlich empfohlen, bereits vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit einen Steuerberater hinzuzuziehen.
Hierzu zählen u. a.:

 

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Steuersystematisch bezweckt die Umsatzsteuer nur die Belastung des Endverbrauchers (Konsum).
Bei allen steuerpflichtigen Umsätzen des Unternehmens ist dem Rechnungsnettobetrag die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen und gesondert auszuweisen. Dieser Betrag wird mit der Rechnung vom Kunden als Steuerschuldner bezahlt und steht dem Finanzamt als Steuergläubiger zu. Auf der anderen Seite hat der Unternehmer betriebliche Rechnungen bezahlt, auf denen Umsatzsteuern ausgewiesen waren. Diese bezahlten Umsatz- und Mehrwertsteuern werden als Vorsteuer bezeichnet.

Über die monatlich dem Finanzamt einzureichende Umsatzsteuervoranmeldung sind von den vereinnahmten oder in Rechnung gestellten Umsatzsteuern die gezahlten Vorsteuern aus den betrieblichen Rechnungen des Unternehmers abzuziehen, woraus sich die Zahllast an das Finanzamt ergibt.
 

Einkommensteuer

Die Einkommenssteuer ist eine linear-progressive Steuer, d. h. die Steuerbelastung steigt mit der Höhe des Einkommens. Versteuert werden Einkünfte aus Selbstständiger Arbeit, Nichtselbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und Sonstige Einkünfte.

Die Einkommensteuer richtet sich nach der Höhe Ihres zu erwartenden steuerpflichtigen Einkommens. Bei Gründung eines Unternehmens verlangt das Finanzamt oft eine Selbsteinschätzung. Das Finanzamt setzt daraufhin Vorauszahlungen fest. Kalkulieren Sie eher zurückhaltend!

Von den Einkünften können diverse Ausgaben abgesetzt werden, um die Steuerschuld zu verringern: Fragen Sie dazu nach Möglichkeit Ihren Steuerberater!
 

Körperschaftssteuer

Die Körperschaftssteuer ist die Steuer der juristischen Personen (z. B. GmbH, AG). Der zu versteuernde Gewinn wird nach den Vorschriften des HGB (Handelsgesetzbuch) bzw. KStG (Körperschaftssteuergesetz) ermittelt und mit einem einheitlichen Steuersatz bemessen. Ausgeschüttete Gewinne unterliegen der Abgeltungssteuer.
 

Gewerbesteuer

Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Sie ist eine kommunale Steuer mit eigenem Hebesatzrecht der Gemeinden. Sie kann deshalb in der Höhe variieren. In Sachsen beträgt die Spannweite zwischen ca. 350 und 460 Prozent. Der Gewerbesteuer unterliegen die Gewerbeerträge. Grundlage für den Gewerbeertrag bildet der Gewinn aus Gewerbebetrieb plus Hinzurechnungen und abzüglich der Kürzungen. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von (derzeit) 24.500 Euro. 
 

Weitere Steuern

Die Kirchensteuer richtet sich nach der Höhe der Einkommens- bzw. Lohnsteuer. Sie ist gleichzeitig mit der Einkommens- und Lohnsteuer abzuführen. Der Steuersatz ist länder- und konfessionsabhängig. Die Lohnsteuer ist die Steuer für Ihre Arbeitnehmer. Als Arbeitsgeber sind Sie verpflichtet, sie vom Lohn oder Gehalt einzubehalten und an das Finanzamt zu zahlen. Als Ergänzungsabgabe muss z. Zt. zusätzlich zu allen Einkommens-, Körperschafts- und Lohnsteuerzahlungen der Solidaritätszuschlag gezahlt werden. Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer und muss für bebaute und unbebaute Grundstücke gezahlt werden. Die Grunderwerbssteuer fällt beim Kauf eines Grundstückes oder Gebäudes an.

Der Sprung in die Selbstständigkeit ist mit einer Vielzahl von Anforderungen hinsichtlich der Steuerpflichten verbunden. Als gewerbliche Gründerin oder Gründer erhalten Sie den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" automatisch nach der Gewerbeanmeldung von Ihrem Finanzamt. Als freiberuflicher Gründer müssen Sie selbst Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen. Die Termine, die Ihnen das Finanzamt mitteilt, sind unbedingt zu beachten. Des Weiteren erhalten Sie vom Finanzamt eine Steuernummer, unter der künftig die Steuererklärungen abzugeben sind.

Andererseits haben Sie aber auch steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die Sie nutzen können.

Kleinunternehmerregelung
In mancher Hinsicht haben es Kleinunternehmen besser. Der Gesetzgeber hat speziell für sie einige Regelungen geschaffen, die den Unternehmeralltag erleichtern. Dies betrifft die Umsatzsteuer und die Buchführung. Eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht ist möglich, wenn die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch genommen wird.

Abschreibung
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter können steuerlich auf mehrere Jahre aufgeteilt und vom Finanzamt als Betriebsausgabe anerkannt werden. Durch diese jährlichen Abschreibungsbeiträge wird das Betriebsergebnis verringert und die Steuerlast des Unternehmens gesenkt. § 7 Einkommensteuergesetz legt fest, dass die Kosten für Wirtschaftsgüter auf die "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" aufgeteilt werden müssen. Über welchen Zeitraum die einzelnen Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden können, steht in den AfA-Tabellen, die u.a. das Bundesfinanzministerium veröffentlicht.

Kosten für KfZ-Nutzung
Ob die Kosten für die Haltung und Nutzung eines Kfz als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind, hängt davon ab, ob es sich dabei um "notwendiges Betriebsvermögen" oder um Privatvermögen handelt.
Unser Tipp!:
Auch das Finanzamt hilft bei der Klärung steuerlicher Fragen. Es kann allerdings keine tiefgehende individuelle Beratung leisten. Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft muss außerdem eine Bearbeitungsgebühr entrichtet werden.

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