Die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens von den Eltern auf ihre Kinder hat vor allem schenkungsteuerliche Konsequenzen. Geht das Unternehmen dagegen nach dem Tod des Inhabers auf den oder die Erben über, müssen diese dafür Erbschaftsteuer entrichten. Am 1. Januar 2009 ist das Erbschaftsteuerreformgesetz in Kraft getreten und wurde im Juli 2017 geändert. Änderungen haben sich insbesondere bei der Bewertung und Begünstigung von Betriebsvermögen ergeben, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz neu geregelt wurden. Danach hat die Bewertung sowohl des Betriebsvermögens als auch der Anteile an Kapitalgesellschaften künftig mit dem Verkehrswert (sogenannter gemeiner Wert) zu erfolgen. Falls Anteile an börsennotierten Kapitalgesellschaften übertragen werden, ist für die Bewertung der Börsenkurs maßgebend. Bei Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften und für Betriebsvermögen sollte der gemeine Wert vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden, die weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag zurückliegen. Ist dies nicht möglich, kann die Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Unternehmens oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblichen Methode erfolgen.
Eine Möglichkeit für die Bewertung stellt das im Bewertungsgesetz geregelte vereinfachte Ertragswertverfahren dar, sofern es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Bei diesem rechtsformneutralen Verfahren wird der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag, der sich aus dem Durchschnitt der Betriebsergebnisse der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre ergibt, mit einem festgelegten Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass als Mindestwert bei allen Verfahren der sogenannte Substanzwert anzusetzen ist. Dies ist der gemeine Wert der Einzelwirtschaftsgüter abzüglich aller Schulden.
Einen Überblick über die einzelnen Bewertungsmethoden finden Sie im
Merkblatt Unternehmensbewertung.
Bei der Besteuerung gibt es für Unternehmensnachfolger zwei Optionen:
- Wird der übernommene Betrieb mehr als fünf Jahre weitergeführt, so werden unter bestimmten Voraussetzungen 85 Prozent des übertragenen Betriebsvermögens von der Besteuerung ausgenommen. Die verbleibenden 15 Prozent unterliegen bis zu einer Grenze von 150.000 Euro (sogenannter Abzugsbetrag) ebenfalls nicht der Besteuerung. Soweit dieser Wert überschritten wird, vermindert sich der Abzugsbetrag um die Hälfte des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Zu den Voraussetzungen für die Befreiung gehört, dass die Jahreslohnsumme nach fünf Jahren nicht weniger als 400 Prozent der Ausgangslohnsumme zum Übergangszeitpunkt ausmachen darf, wobei der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 Prozent betragen darf.
- Die zweite Option gewährt eine komplette Steuerfreiheit. Danach muss der Betrieb sieben Jahre weitergeführt werden. Die Jahreslohnsumme darf nach sieben Jahren nicht weniger als 700 Prozent der Lohnsumme zum Übergangszeitpunkt betragen und das Verwaltungsvermögen am betrieblichen Gesamtvermögen darf bei höchstens 10 Prozent liegen. Des Weiteren gibt es einen gleitenden Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 Euro.
Die Lohnsummenregelung findet keine Anwendung, wenn das Unternehmen nicht mehr als 20 Beschäftigte hat oder wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt. Wird das Unternehmen weniger als fünf bzw. sieben Jahre fortgeführt, fallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag zeitanteilig weg. Auch beim Unterschreiten der Mindestlohnsumme vermindert sich der gewährte Verschonungsabschlag.
Persönliche Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker/ Erblasser und Beschenktem/ Erben. Es handelt sich um Beträge, die von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden und somit nicht der Besteuerung unterliegen. Bei einer Schenkung können die Freibeträge alle zehn Jahre geltend gemacht werden. Beim Erwerb von Todes wegen können überlebende Ehegatten und Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr darüber hinaus noch einen sogenannten Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen. Bei der unentgeltlichen Übertragung des Unternehmens gegen wiederkehrende Leistungen im Rahmender vorweggenommenen Erbfolge ist Vorsicht geboten. Je nach Ausgestaltung der wiederkehrenden Leistungen können diese auf den gesamten Charakter des Übergabevertrags Einfluss haben und bewirken, dass dieser als teilweise entgeltlich oder sogar insgesamt entgeltlich anzusehen ist. Dies ist sowohl für die schenkung- und erbschaftsteuerliche Behandlung von Bedeutung als auch im Hinblick auf die ertragsteuerliche Behandlung der laufenden Zahlungen beim Empfänger, das heißt beim übergebenden Unternehmer.